Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entscheidet über neues Vorbringen im Einspruchsbeschwerdeverfahren

In einer Entscheidung vom 07.03.2013 (T 0494/11) hat die Beschwerdekammer des EPA neues Vorbringen im Einspruchsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Einsprechende hat einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eine Anmeldung vorgelegt und argumentiert, dass die Anmeldung, deren Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt, nicht die erste Anmeldung im Sinne von Artikel 87 (1) EPÜ war. Hierauf aufbauend sind dann weitere Angriffe auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorgebracht worden. Unabhängig von der Frage der Priorität ist die erfinderische Tätigkeit in Frage gestellt worden, wobei dieser Angriff in der Beschwerdebegründung nicht enthalten war. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zu einem derart späten Stand des Verfahrens vorgebrachte Angriffe dem Wesen des Beschwerdeverfahrens, wie in der Verfahrensordnung niedergelegt, zuwider laufen würden, v.a. dem Gebot, dass die Beschwerdegründung den vollständigen Sachvortrag eines Beteiligten enthalten muss. Die Beschwerdekammer hat dementsprechend den gesamten Sachvortrag nicht berücksichtigt.