Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts lehnt den Verweis einer mündlichen Verhandlung von Den Haag nach München ab

Am 8. April 2014 hat eine Beschwerdekammer (T 1142/12) entschieden, dass das Europäische Patentamt so organisiert ist, dass, wenn die Prüfungsabteilung in Den Haag ist, eine mündliche Anhörung in Den Haag stattfindet, wohingegen in dem Fall, dass die Prüfungsabteilung in München ist, eine mündliche Anhörung in München stattfinden muss. Diese Regel basiert auf einer Verwaltungsentscheidung über die Organisation der Abläufe im Europäischen Patentamt und geht letztlich auf seinen Präsidenten zurück. Weder die Prüfungsabteilung noch die Beschwerdekammer sind befugt, diese Regel in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat es die Beschwerdekammer abgelehnt, die Frage an die Große Beschwerdekammer zu verweisen.