Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts weist eine Beschwerde als unzulässig zurück

In einer Entscheidung vom 9. September 2016 (T 2170/10) hat eine Beschwerdekammer die Beschwerde eines Anmelders als unzulässig zurückgewiesen. Die Prüfungsabteilung hatte ein Dokument (D1) als neuheitsschädlich für Anspruch 1 der Anmeldung angesehen. In seiner Beschwerdebegründung hatte der Anmelder im Wesentlichen seine Argumente, warum er die Druckschrift D1 nicht als neuheitsschädlich ansieht, wiederholt. Die Beschwerdekammer sah dies nicht als ausreichend an: „Insbesondere, wenn der Anmelder vorbringt, dass die angegriffene Entscheidung nicht richtig ist, muss die Beschwerdebegründung die Beschwerdekammer in die Lage versetzen, sofort nachzuvollziehen, warum die Entscheidung vermeintlich falsch ist und auf welche Fakten der Anmelder seine Argumente stützt und zwar ohne, dass die Beschwerdekammer hierzu von sich aus Nachforschungen betreiben muss.“ Die Beschwerdekammer fährt dann fort: „Die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern hat zweifelsfrei klargemacht, dass das Beschwerdeverfahren nicht lediglich eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens ist. Wenn der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung lediglich seine Argumente aus der Prüfungsphase wiederholt, ohne dabei auf die angegriffene Entscheidung einzugehen, beurteilt er die Funktion der Beschwerdekammern falsch. Sie gewähren keinen zweiten Versuch eines Prüfungsverfahrens, sondern sind dazu da, Entscheidungen der Prüfungsabteilung auf der Grundlage der hiergegen in der Beschwerdebegründung gerichteten Angriffe zu prüfen, wobei die Beschwerdebegründung deshalb auf die Gründe, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, eingehen muss.“ Der Entscheidung liegt ein strenger Maßstab zu Grunde. Sie teilt dem Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass er in seiner Beschwerdebegründung detailliert auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung eingehen muss. Der Umstand, dass er dies nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise getan hat, hatte die weitere, für den Anmelder unerfreuliche Konsequenz, dass Hilfsanträge, die während des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, mit der Begründung, dass die Beschwerde von Anfang an unzulässig war, gar nicht erst in Betracht gezogen worden sind.