Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts weist eine Einspruchsbeschwerde als unzulässig zurück

In einer Entscheidung vom 20. Mai 2016 (T 1435/11) hat eine Beschwerdekammer die Einspruchsbeschwerde eines Patentinhabers als unzulässig zurückgewiesen. Der Patentinhaber hatte im erstinstanzlichen Verfahren vor der Einspruchsabteilung sein Patent nur in beschränktem Umfang verteidigt. Mit der Beschwerdebegründung wurde der Antrag vorgelegt, das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten, sowie hilfsweise eine Reihe „Vorschläge für Hilfsanträge“. Aus der Beschwerdebegründung ist weder hervorgegangen, in welcher Reihenfolge diese „Vorschläge“ behandelt werden sollten, noch ob sie zusätzlich oder alternativ zu dem erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen in das Verfahren eingeführt werden sollten. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde unzulässig ist. Das Patent kann nicht mehr in der aufrecht erhaltenen Fassung verteidigt werden, weil es erstinstanzlich nicht in dieser Verfassung verteidigt wurde. Die Vorlage von „Vorschlägen für Hilfsanträge“ ohne Angabe einer Reihenfolge und ohne Klarstellung des Verhältnisses zu den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen ist unzulässig, weil der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht definiert wird.