Eine EPA-Beschwerdekammer entscheidet über die Notwendigkeit einer zweiten mündlichen Verhandlung im Erteilungsverfahren

Nach einer ersten mündlichen Verhandlung war die Prüfungsabteilung bereit, ein Patent auf der Basis eines bestimmten Hilfsantrags zu gewähren. Allerdings hat der Anmelder einen neuen Anspruch eingereicht und eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Prüfungsabteilung hat keine zweite mündliche Verhandlung eröffnet, sondern die Anmeldung zurückgewiesen. Eine Beschwerdekammer (T 1775/12) hat am 15.06.2015 entschieden, dass hierin eine wesentliche Verfahrensverletzung liegt und den Fall an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Sogar die Beschwerdegebühr wurde zurückerstattet. „Wenn im Anschluss an eine erste mündliche Verhandlung geänderte Ansprüche eingereicht werden und eine weitere mündliche Verhandlung beantragt wird, um die prozessuale Frage der Zulassung der geänderten Ansprüche im Verfahren nach Regel 137 (3) EPÜ zu klären, dann muss die prozessuale Frage dieser Zulassung als eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne von Art. 116 (1) Satz 2 EPÜ angesehen werden, was die Anberaumung einer zweiten mündlichen Verhandlung erfordert.“