Eine Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts verweist Fragen an die Große Beschwerdekammer

In einer Entscheidung vom 9. Juli 2013, (T 00 83/05; G 2/13) hat eine Beschwerdekammer verschiedene Fragen zur Ausnahme von der Patentierbarkeit betreffend im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen in Artikel 53 (b) EPÜ an die Große Beschwerdekammer verwiesen: insbesondere ob die Ausnahme von der Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen auch einen negativen Einfluss auf die Gewährbarkeit von Produktansprüchen hat, die auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial, wie Bestandteile von Pflanzen, gerichtet sind. Die Große Beschwerdekammer soll auch entscheiden, ob ein „product by process“-Anspruch gewährbar ist, wenn die Verfahrensmerkmale im Wesentlichen ein biologisches Verfahren definieren und/oder ob hiervon ein Anspruch betroffen ist, der auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial gerichtet ist, wenn das einzige zum Anmeldedatum verfügbare Verfahren zur Herstellung ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist.