Eine Technische Beschwerdekammer entscheidet über die Beweislast zu den behaupteten Wirkungen einer Erfindung

In einer Entscheidung vom 26. November 2013 hat eine Technische Beschwerdekammer (T 0099/10) die Beweislast über die behaupteten Wirkungen einer Erfindung dem Patentinhaber auferlegt. Die Beschwerdekammer urteilte, dass, wenn ein technisches Problem, das in einem Patent beschrieben ist, in glaubhafter Weise durch die beanspruchte Erfindung gelöst ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, vom Gegenteil auszugehen, die Beweislast dafür, dass die Aufgabe nicht erfolgreich gelöst wird oder zumindest die Obliegenheit, Beweismittel beizubringen, die Zweifel an der erfolgreichen Lösung der Aufgabe begründen, beim Einsprechenden liegt. Wenn der Einsprechende allerdings vernünftige Zweifel an dem behaupteten Erfolg der Lösung begründet hat, verlagert sich die Beweislast zum Patentinhaber.