EuGH beschränkt absoluten Stoffschutz für Gene

In seiner Entscheidung C428/08 Monsanto Technology LLC ./. Cefetra G.V. u.a. entscheidet der EuGH über den Schutzbereich eines Patents, EP 0546090 B2, in dem unter anderem eine DNA-Sequenz für ein Enzym, das an der Entwicklung einer Herbizid-Resistenz in Pflanzen beteiligt ist, unter Schutz gestellt wird. Der Patentinhaber ging gegen den Import von Sojamehl vor, in dem das Gen noch nachweisbar war, aber seine Funktion, die Verleihung einer Herbizid-Resistenz, nicht mehr ausübte. Monsanto berief sich auf den “absoluten Stoffschutz” der patentierten DNA-Sequenz, deren Existenz unstreitig in dem Sojamehl nachweisbar war. Zur Ermittlung des Schutzbereichs wurde unter anderem die EU-Biopatent-Richtlinie 98/44 vom Gericht herangezogen. Dabei kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass Patente auf eine DNA-Sequenz auf die in dem Patent beschriebene Funktion/Verwendung zu beschränken sei. Diese Beschränkung trifft sowohl auf die genetische Information als solche wie auch auf den Schutz von Materialien, in denen die genetische Information enthalten ist, zu. Die Entscheidung verwehrt somit DNA-Sequenzen – im Vergleich zu anderen chemischen Substanzen – den absoluten Stoffschutz und beschränkt den Schutzbereich eines Gen-Patents auf die beschriebene Funktion/Verwendung und gewährt nur noch zweckgebundenen Stoffschutz. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Ausarbeitung von Patentanmeldungen einerseits, wie auch für das Erstellen von Freedom-to-operate-Analysen andererseits.