EuGH entscheidet gegen Stammzellen-Patent

Am 18.10.2011 entschied der EuGH in der Rechtssache C-34/10 über das sogenannte „Brüstle“-Patent, in dem der Bonner Stammzellenforscher Oliver Brüstle auch Zellen beansprucht, die aus einem humanen Embryo isoliert worden waren. In dem Verfahren hatte das Gericht u.a. über die Auslegung des Begriffs „Embryo“ zu entscheiden, da nach der europäischen Biopatent-Richtlinie die Verwendung von Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken vom Patentschutz ausgenommen ist. Das Gericht legte den Begriff sehr weit aus, indem ein Embryo nach Auffassung der Richter bereits mit der Befruchtung der menschlichen Eizelle entsteht. Offengelassen wurde bei dieser Definition, wann das embryonale Entwicklungsstadium durchlaufen und somit ein weiteres Differenzierungsstadium erreicht ist, welches nicht mehr als Embryo im Sinne der Ausschussbestimmung anzusehen ist. Dies ist umso bedenklicher, als das Gericht jegliche Erfindung – und nicht nur Stammzellen-Erfindungen – von der Patentierung ausnimmt, sofern die technische Lehre, die Gegenstand des Patents ist, die Verwendung eines Embryos als Ausgangsmaterial, in welchem Stadium auch immer dieser sich befindet, verlangt. Diese breite und leider unvollständige Definition des Begriffs „Embryo“ wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich patentierbarer Gegenstände nicht nur auf dem Gebiet der Stammzellenforschung sondern auch beispielsweise auf dem Gebiet der pränatalen Diagnostik oder Präimplantationsdiagnostik (PID) auf. Insbesondere ist es für auf diesem Gebiet arbeitende Forscher jetzt schwierig zu entscheiden, welche Entwicklung denn möglicherweise noch einem Patentschutz zugänglich und welche nach der EuGH-Entscheidung nicht mehr patentierbar ist. Nach der vorliegenden Entscheidung ist es somit noch ein langer Weg zu Rechtssicherheit auf diesem Forschungssektor.