EuGH entscheidet im Sinne der ESZ Inhaber – längere Laufzeiten für Ergänzende Schutzzertifikate (ESZ)

Gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 müssen zwei Zeitpunkte in Betracht gezogen werden, wenn die Laufzeit eines ESZ berechnet wird, nämlich der Zeitpunkt an dem die Anmeldung des Grundpatents eingereicht wurde und der „Zeitpunkt der ersten Genehmigung“ in der Gemeinschaft. Während die Bedeutung des ersten Zeitpunkts völlig unmissverständlich ist, wurde die Bedeutung des letzteren Zeitpunkts von den Patentämtern und Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Einige, so zum Beispiel das Deutsche Patent und Markenamt, haben in dem “Zeitpunkt der ersten Genehmigung“ den Zeitpunkt gesehen, an dem die Genehmigung erteilt wird. Andere hingegen haben darin den Zeitpunkt gesehen, an dem dem Anmelder die Entscheidung über die Genehmigung zugestellt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun in seiner Entscheidung C-471/14, Seattle Genetics Inc, klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Laufzeit eines ESZ der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über die Genehmigung an den Anmelder ist. Diese Entscheidung ist aus Sicht der ESZ Inhaber und Anmelder zu begrüßen, da sie längere ESZ Laufzeiten mit sich bringt und sogar einige wenige weitere Tage Exklusivität von signifikantem wirtschaftlichem Wert sein können. Schließlich sollte diese Entscheidung die Praxis der verschiedenen Patentämter harmonisieren und somit mehr Rechtssicherheit bringen.