EuGH entscheidet über die Zulässigkeit von „Punitive Damage“

Dem Europäischen Gerichtshof wurde von einem polnischen Gericht die Frage vorgelegt, ob ein polnisches Gesetz, wonach bei Urheberrechtsverletzungen der doppelte Betrag einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz zu zahlen ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Fraglich war nach Auffassung des polnischen Gerichts die Vereinbarkeit mit Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG („Enforcement-Richtlinie“), weil sie in ihrem 26. Erwägungsgrund ausführt, dass mit der Richtlinie nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in einem Urteil vom 25. Januar 2017 (C-367/15) entschieden, dass die polnische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit der „Enforcement-Richtlinie“ solle nur ein Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgeschrieben werden, was die Mitgliedsstaaten nicht daran hindere, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen.