EuGH entscheidet über Haftung des WLAN-Anbieters

In seiner Entscheidung vom 15.09.2016 (C-484/14-Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment) hatte der EuGH eine Reihe von Vorlagefragen zur Haftung eines Gewerbetreibenden, der unentgeltlich Dritten über WLAN Internetzugang verschafft hat, zu entscheiden. Dritte haben diesen Internetzugang dazu missbraucht, in einer „peer-to-peer“ Internettauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung zu stellen und damit Urheberrechte der Sony Music Entertainment verletzt. Im Kern ist entschieden worden, dass der Gewerbetreibende für den hierdurch verursachten Schaden grundsätzlich nicht haftet und insoweit auch keine Kosten für eine Abmahnung zu erstatten hat. Indessen haftet der Gewerbetreibende insoweit, als er die Fortsetzung der Rechtsverletzung nicht weiter ermöglichen darf und auch für hiermit zusammenhängende Kosten einer Abmahnung. Der Gewerbetreibende hat die Wahl, welche technische Maßnahmen er ergreift, um die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu verhindern. Als Minimalanforderung hat er den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym die Rechte Dritter verletzen können.