EuGH in Luxemburg erlaubt den Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware

Nachdem der Bundesgerichtshof den EuGH zur Frage der Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen angerufen hatte, ist der EuGH zu dem Ergebnis ge-kommen, dass das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie mit dem Erstverkauf erschöpft ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Datenträger oder um ein Download handelt. Das Recht der Vervielfältigung liegt weiter beim Hersteller und die Nutzer dürfen ihre Lizenzen weder aufspalten, noch in Teilen weiterverkaufen.