Neue Möglichkeiten der Rückerstattung der Prüfungsgebühr beim EPA

Laut einer Änderung der Gebührenordnung des EPA erhält der Anmelder ab dem 1. November 2016 eine Rückerstattung von 50% der Prüfungsgebühr, wenn die Patentanmeldung nach Beginn der Sachprüfung zurückgenommen wird, bevor die Frist für die Beantwortung des ersten Prüfungsbescheids der Prüfungsabteilung abgelaufen ist. Ab sofort gibt es eine Rückerstattung von 100 % der Prüfungsgebühr, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Sachprüfung begonnen hat. Zu diesem Zweck will das EPA – soweit betrieblich machbar – dem Anmelder den Beginn der Sachprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen.