OLG Düsseldorf entscheidet über Geheimhaltungspflichten bei FRAND

Der Inhaber eines standardessentiellen Patents (SEP) muss im Rahmen seiner Klage darlegen, dass er dem Beklagten ein Lizenzangebot gemacht hat, das den FRAND-Bedingungen entspricht. Hierzu gehört, dass er den Beklagten im Verhältnis zu anderen Nutzern des Patents nicht unbillig diskriminiert. Der SEP Inhaber muss insoweit auch Angaben zu Lizenzverträgen mit weiteren SEP Nutzern machen. Das OLG Düsseldorf hat nun am 14.12.2016 (I-2 U 31/16) entschieden, inwieweit solche Angaben geheim gehalten werden müssen. Das Gericht entschied, dass der SEP Inhaber und Kläger nicht verlangen kann, dass der Inhalt von Lizenzverträgen nur den Anwälten des Verletzers, nicht aber deren Partei selber bekannt gemacht wird. Die beklagte Partei hat folglich Anspruch auf diese Information. Allerdings kann der Kläger die Vorlage von vertraulichen Informationen davon abhängig machen, dass sich die beklagte Partei mit einer empfindlichen Vertragsstrafe strafbewehrt dazu verpflichtet, die übermittelten Informationen geheim zu halten. Das OLG Düsseldorf sieht einen ausreichenden Anlass für den Beklagten, eine solche Vertraulickeitsvereinbarung zu unterzeichnen, darin, dass er eine Vertragsförderungspflicht hat, wenn er den FRAND-Einwand erheben will.