Positive Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Sachen „Tomate II“ und „Brokkoli II“

In einer seit langem erwarteten Grundsatzentscheidung in den beiden zusammengefassten Vorlagen G 2/12 und G 2/13, gemeinhin auch als Tomate II und Brokkoli II bezeichnet, hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nun am 26. März 2015 ein weiteres Mal zur Patentierbarkeit von Pflanzen Stellung genommen. Fraglich war in beiden Vorlagen an die Große Beschwerdekammer, inwieweit der Ausschluss von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen gemäß Artikel 53(b) EPÜ auch auf die Patentierbarkeit von Pflanzen oder Pflanzenmaterial durchschlägt. Die Kammer hat nun entschieden, dass sich der Ausschluss von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen nicht negativ auf die Patentierbarkeit von Erzeugnisansprüchen, die auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial gerichtet sind, auswirkt. Dies trifft nach Ansicht der Kammer insbesondere auch auf Product-by-Process-Ansprüche zu, selbst wenn das zur Definition des beanspruchten Erzeugnisses herangezogene Verfahren ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist, das gemäß Artikel 53(b) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenso ist es unschädlich, wenn der beanspruchte Gegenstand zum Zeitpunkt der Anmeldung ausschließlich mittels eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens, das in der Anmeldung beschrieben ist, hergestellt werden konnte. Wie die Große Beschwerdekammer schon in der früheren Entscheidung G 1/98 festgestellt hat, sind auch weiterhin Pflanzensorten also solche von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, wohingegen ein breiterer Erzeugnisanspruch, dessen Gegenstand Pflanzensorten lediglich umfasst, grundsätzlich zulässig ist. Die Entscheidung in G 2/12 und G 2/13 bringt nach langer Zeit endlich Klarheit für Anmelder im Bereich der Grünen Biotechnologie und stellt sicher, dass auch weiterhin Patenschutz für Erfindungen in diesem Bereich erlangt werden kann.