Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke durch Benutzung einer Domain?

In einer Entscheidung vom 14. Juni 2010 ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis gelangt, dass Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, in der Regel nicht nur eine Adressfunktion, sondern auch eine Kennzeichnungsfunktion haben. Deshalb stellt die Verwendung dieser Domainnamen in der Regel eine rechtserhaltende Benutzung dar. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Domain eine reine Adressfunktion hat, oder vom Verkehr als beschreibende Angabe verstanden wird. So liegen die Dinge nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beim Domainnamen “Zapper”, die auf den Musiker Frank Zapper verweist.