Technische Beschwerdekammer des EPA verweist Fall an die Große Beschwerdekammer

In einer Entscheidung vom 31. Mai 2012 hat eine Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts einen Fall an die Große Beschwerdekammer verwiesen, um Klarheit über einige Rechtsfragen zu erhalten. Die fraglichen Patentansprüche sind auf transgene Pflanzen gerichtet, die nicht direkt gemäß Artikel 53 (b) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Die Große Beschwerdekammer wird zu entscheiden haben, ob ein Anspruch, der auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial gerichtet ist, ohne zu den von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Pflanzensorten zu gehören, gewährbar ist, auch wenn am Anmeldetag die einzig verfügbare Methode zur Herstellung des Patentgegenstandes ein in der Patentanmeldung beschriebenes, im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen ist. Die dahinterstehende Frage ist, ob der Ausschluss von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen von der Patentierbarkeit gemäß Artikel 53 (b) EPÜ auch negative Auswirkungen auf die Gewährbarkeit von Produktansprüchen hat, obwohl die Produkte nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.