Vor der Großen Beschwerdekammer des EPA findet eine mündliche Anhörung zum Fall der Teilprioritäten und schädlichen Teilanmeldungen statt

In der Sache T 0557/13 hat eine Beschwerdekammer eine Reihe von Fragen an die Große Beschwerdekammer verwiesen. Im Zentrum steht die Problematik, dass eigene Stammanmeldungen oder Teilanmeldungen eines Anmelders in Übereinstimmung mit Artikel 54 (3) EPÜ als Stand der Technik gegen eine Anmeldung oder ein Patent zitiert werden können, die bzw. das zur selben Patentfamilie gehört, aber die gewünschte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen kann. Eine Schlüsselfrage ist, bis zu welchem Grade und unter welchen Bedingungen diese Anmeldung oder dieses in Gefahr geratene Patent eine Teilpriorität in Anspruch nehmen kann. Am 7. Juni 2016 hat die Große Beschwerdekammer die Sache in einer mündlichen Verhandlung angehört und angekündigt, spätestens bis zum November 2016 eine Entscheidung zu erlassen. Um Rechtssicherheit in dieser wichtigen Rechtsfrage zu haben, wird die Praxis auf die Entscheidung warten müssen.