Vorlage an die Große Beschwerdekammer im Zusammenhang mit „Poisonous Divisionals“ und „Toxic Priorities“

Das Konzept der sogenannten „Poisonous Divisionals“ und „Toxic Priorities“ hat Vertreter sowie Patentanmelder bzw. -inhaber seit geraumer Zeit beschäftigt und viele Fragen in diesem Zusammenhang gilt es noch zu beantworten. Diese Begriffe beziehen sich auf Fälle, in denen eine europäische Patentanmeldung derselben Patentfamilie als Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ einer anderen Europäischen Anmeldung oder Patent neuheitsschädlich entgegensteht. In T 557/13 hat die zuständige Technische Beschwerdekammer der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nun mehrere Rechtsfragen vorgelegt, um hoffentlich ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und vor allem Klarheit für Patentinhaber und -anmelder zu schaffen. Eng verwoben mit der Frage, ob eine Anmeldung derselben Patentfamilie Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ sein kann, ist die Frage, ob ein Patentanspruch Teilprioritäten in Anspruch nehmen kann. Daher zielt die erste Gruppe an Fragen darauf ab, klarzustellen, ob ein Anspruch einer europäischen Patentanmeldung, trotz der Tatsache, dass er keine expliziten Alternativen aufführt, eine Teilpriorität in Anspruch nehmen kann und falls ja, unter welchen Bedingungen. Obwohl die Große Beschwerdekammer sich dem Thema der Teilprioritäten schon einmal in der Entscheidung G2/98 angenommen hatte, entwickelte sich seitdem eine auseinanderlaufende Rechtsprechung, welche eine neue Vorlage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigt. Vorausgesetzt, dass eine Teilpriorität abgelehnt wird, wird die Große Beschwerdekammer auch gefragt, ob eine Stamm- oder Teilanmeldung einer europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 54 (3) EPÜ als Stand der Technik gegen die jeweils andere Anmeldung überhaupt vorgebracht werden kann. Mit einer Entscheidung in dieser Sache kann in ein bis zwei Jahren gerechnet werden.