Grünecker hat die RatPac Entertainment LLC in EU- und deutschen Verfahren gegen die Rat Pack Filmproduktion GmbH über alle Instanzen hinweg erfolgreich vertreten.
Am 8. Januar 2025 hat das Gericht der Europäischen Union (T-163/24) zugunsten unserer Mandantin entschieden und festgestellt, dass keine Ähnlichkeit zwischen „Filmproduktion“ in Klasse 41 und „Finanzdienstleistungen“ in Klasse 36 besteht. Damit wurde die Klage der Gegenseite abgewiesen. Das Gericht befand, dass die fraglichen Dienstleistungen aufgrund ihrer Unterschiede in Natur, Zweck und Nutzungsmethoden unähnlich sind. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass Filmproduktion und Filmfinanzierung auf Unterhaltung sowie die Finanzierung eigener Projekte abzielen, während Finanzdienstleistungen auf die Finanzierung Dritter ausgerichtet sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Dienstleistungen unterschiedliche Kenntnisse und Fachwissen erfordern, kam das Gericht zu dem richtigen Schluss, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung finanziert werden muss, nicht ausreicht, um eine Ähnlichkeit festzustellen.
Diese Entscheidung bestätigt die Feststellungen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer (R 877/2023-5), die beide den Widerspruch der Rat Pack Filmproduktion GmbH gegen die EU-Designierung der Internationalen Registrierung 1336518 “Ratpac” unserer Mandantin aus denselben Gründen zurückgewiesen hatten.
Auch auf nationaler Ebene in Deutschland konnte Grünecker einen Erfolg für die Mandantin erreichen. Der seit 2015 andauernde Rechtsstreit zwischen denselben Parteien wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 2024 (I ZR 115/23) abgeschlossen, die zugunsten unserer Mandantin ausfiel und die Klage abwies.
In den deutschen Verfahren erhob die Rat Pack Filmproduktion GmbH Ansprüche gegen unsere Mandantin auf Grundlage von Marken- und Unternehmenskennzeichenrechten in Bezug auf die Verwendung des Zeichens „Ratpac“ in Trailern, Filmabspännen, DVD-Covern und Filmplakaten. Außerdem behauptete die Rat Pack Filmproduktion GmbH, dass die Nutzung für „Filmfinanzierung“ für ein deutsches Publikum der „Filmproduktion“ ähnlich sei.
Wir haben das Verfahren in erster Instanz vor dem Landgericht München I teilweise gewonnen. In der zweiten Instanz entschied das Oberlandesgericht München (OLG) am 26. September 2019 (6 U 2612/17) zugunsten unserer Mandantin. Die Rat Pack Filmproduktion GmbH legte daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Nachdem der Fall durch den BGH (Entscheidung vom 28. Mai 2020 – I ZR 190/19 – RatPac) an das OLG München zurückverwiesen wurde, konnten wir die Position unserer Mandantin erneut vollständig verteidigen (Entscheidung des OLG München vom 3. August 2023). Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig, da die erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite vom BGH (I ZR 115/23) zurückgewiesen wurde.
Vertreter RatPac Entertainment LLC:
Grünecker: Dr. Holger Gauss, Dr. Elvira Bertram, LL.M. (EUI)
BGH: Dr. Matthias Koch
EuG Verfahren: Dr. Holger Gauss, Dr. Elvira Bertram, LL.M. (EUI) und Natalie Vachova, LL.M. Eur.
Vertreter Rat Pack Filmproduktion GmbH:
Ampersand: Susanne Schmidt und Dr. Patrick Baronikians
BGH: Prof. Dr. Christian Rohnke
EuG Verfahren: Susanne Schmidt und Dr. Patrick Baronikians