Hilfsanträge in der Berufung: Keine Präklusion laut BGH

von Grünecker | 14. Mai 2025 | Allgemein, Know-How, News

Unser Partner Dr. Markus Grammel analysiert in seinem aktuellen Beitrag für GRUR Patent (erschienen im C.H. Beck Verlag) die BGH-Entscheidung „Planungseinrichtung“ (X ZR 92/22), in der klargestellt wird: Ein in erster Instanz eingereichter, aber dort nicht entscheidungserheblicher Hilfsantrag ist von der Berufung nicht ausgeschlossen.

Im zugrundeliegenden Nichtigkeitsverfahren war Hilfsantrag 4 erst in der mündlichen Verhandlung eingebracht worden, wurde vom Patentgericht jedoch nicht beschieden. Der BGH entschied nun, dass: Ein in erster Instanz gestellter Hilfsantrag, über den das Patentgericht nicht entschieden hat, weil es das Streitpatent in einer anderen Fassung für rechtsbeständig erachtet hat, kann in der Berufungsinstanz nicht nach § 117 PatG i.V.m. § 531 ZPO oder §§ 530, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Dr. Grammel stellt diese Rechtsprechung der gegenwärtig strengeren Praxis der EPA-Beschwerdekammern gegenüber. Der BGH setzt damit ein klares Zeichen zugunsten der Verteidigungsrechte von Patentinhabern im deutschen Verfahren.

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