Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt das Zusammenspiel von Rechten und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmererfindern und bietet für Arbeitnehmer einen fairen Ausgleich für ihre im Rahmen Ihrer Angestelltentätigkeit gemachten Erfindungen.
Das Recht an Erfindungen geht vom Arbeitnehmererfinder automatisch auf den Arbeitgeber über, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Erfindung nach den gesetzlichen Vorgaben gemeldet hat. Infolge der Überleitung der Erfindung auf den Arbeitgeber entsteht beim Erfinder ein Vergütungsanspruch.
Die Grundlagen für die Berechnung der Vergütung und deren Faktoren sind Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung und immer wieder ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Erfindern. Hat der Arbeitgeber an einer Erfindung kein Interesse, kann er die automatische Überleitung der Rechte und den damit entstehenden Vergütungsanspruch vermeiden, indem er die Erfindung gegenüber dem Erfinder binnen vier Monaten freigibt. Das ist in der Praxis aber eher der Ausnahmefall.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend bei allen Phasen des Arbeitnehmererfinderrechts: Von der Erfindungsmeldung, über die Berechnung der Erfindervergütung bis hin zur effizienten Anmeldung und Verwertung von Schutzrechten. Weiter unterstützen wir unsere Mandanten auch bei der Gestaltung der entsprechenden internen Prozesse zur Inanspruchnahme von Erfindungen und der weiteren Absicherung ihrer Rechte.
Für eine umfassende Schutzstrategie berücksichtigen wir auch angrenzende Rechtsgebiete wie beispielsweise das Patentrecht, das Designrecht und das Lizenzrecht, um Ihre Innovationen nachhaltig zu schützen. Hierbei greifen wir auch auf das spezifische Fachwissen von Grünecker Patentanwälten aus allen Technikbereichen zurück.
In Streitfällen vertreten Grünecker Anwälte vor den zuständigen Gerichten oder der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts.
Schwerpunkte
- Beratung zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen
- Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen
- Streitige Verfahren vor ordentlichen Gerichten
- Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen
- Lizenzverträge