Das europäische Patentamt (EPA) erhöht zum 1. April 2023 erneut seine Gebühren.
Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ändert der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die Gebührenordnung in verschiedenen Punkten. Die meisten Gebühren werden erhöht.
Die Erhöhungen liegen in einer Größenordnung von 5%.
Auch die Jahresgebühren werden erhöht. Es wird weiterhin möglich sein, die Jahresgebühr für das dritte Jahr bereits sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam zu entrichten. Spätere Jahresgebühren können nur bis zu drei Monate vor Fälligkeit wirksam entrichtet werden.
Die neuen Regelungen treten am 1. April 2023 in Kraft und sind für Gebühren verbindlich, die ab diesem Datum geleistet werden. Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2023 fristgerecht entrichtet, aber in der vor dem 1. April 2023 maßgeblichen Höhe, so gilt die Gebühr als wirksam entrichtet, wenn der Differenzbetrag noch innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
Anmelder sollten diese Gebührenerhöhung bei ihrer Anmeldestrategie berücksichtigen und gegebenenfalls eine vorgezogene Zahlung (sofern möglich) beispielsweise durch eine vorgezogene Einreichung einer Patentanmeldung oder eine vorgezogene Entrichtung der Prüfungsgebühr in Betracht ziehen. In den Monaten April, Mai und Juni 2023 fällig werdende Jahresgebühren können noch mit den derzeit geltenden Beträgen beglichen werden, falls diese spätestens im März 2023 bezahlt werden.
EPA Gebühr | Gebührenhöhe vor 1. April 2023 (EUR) | Gebührenhöhe ab 1. April 2023 (EUR) |
Anmeldegebühr (online) | 130 | 135 |
Recherchegebühr | 1390 | 1460 |
Anspruchsgebühr (für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zum 50.) | 250 | 265 |
Benennungsgebühr | 630 | 660 |
Prüfungsgebühr | 1750 | 1840 |
Erteilungsgebühr | 990 | 1040 |
Jahresgebühr für das 3. Jahr | 505 | 530 |
Jahresgebühr für das 4. Jahr | 630 | 660 |
Jahresgebühr für das 5. Jahr | 880 | 925 |
Jahresgebühr für das 6. Jahr | 1125 | 1180 |
Einspruchsgebühr | 840 | 880 |
Beschwerdegebühr | 2785 | 2925 |
Gebühr für eine Teilanmeldung zweiter Generation | 225 | 235 |
Gebühr für eine Teilanmeldung dritter Generation | 455 | 480 |